Allgemeine geschäftsbedingungen

Artikel 1 
Begriffsbestimmungen 

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:

  1. Favour: die GP Battery Marketing (Germany) GmbH, mit Sitz in Düsseldorf, Prinzenallee 7, D-40549 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 55143.
  2. Auftraggeber: Die natürliche oder juristische Person, die Favour den Auftrag zur Ausführung von Arbeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen erteilt oder Produkte von Favour abnimmt.
  3. AGB: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 2 
Anwendbarkeit 

  1. Die AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Dienstleistungen, Arbeiten und Lieferungen von Favour jeglicher Art, es sei denn, die Anwendbarkeit wurde vollständig oder teilweise ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen bzw. es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist.
  2. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. 

Artikel 3 
Angebote

  1. Wenn nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist, sind alle Angebote von Favour unverbindlich.
  2. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an Favour übermittelten Informationen, Anforderungen, Spezifikationen der Leistung und anderer Angaben, auf denen Favour seine Angebot basiert. 
  3. Ein kombiniertes Preisangebot verpflichtet Favour nicht zur Erbringung von Teilleistungen zu dem für die Teilleistung angegebenen Preises. 
  4. Der Inhalt des Auftrags wird ausschließlich von der im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Beschreibung des Auftrags bestimmt. 
  5. Sämtliche Preisangaben von Favour sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten.Die Preise enthalten Entsorgungskosten.

Artikel 4 
Zustandekommen des Vertrages 

  1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen kommt ein Vertrag mit Favour erst nach Bestätigung durch Favour zustande. In der Auftragsbestätigung die erst nach Zahlung vorab per E-Mail zugestellt wird, liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung vor. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Favour die Bestellung durch eine separate Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt.  
  2. Eventuelle später getroffenen ergänzenden Vereinbarungen oder vorgenommenen Änderungen binden Favour nur, wenn sie innerhalb von vierzehn (14 Tagen) von Favour schriftlich bestätigt wurden und der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich widersprochen hat. 
  3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Favour. Bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält Favour sich vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls Favour von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird Favour den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

Artikel 5 
Lieferung und Fristen 

  1. Sollte Favour Informationen oder Anweisungen des Auftraggebers im Rahmen der Erfüllung des Vertrages benötigt, beginnt eine etwa im Angebot angegebene Lieferfrist erst, nachdem der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben in der von Favour verlangten Art und Weise zur Verfügung gestellt hat. 
  2. Soweit seitens Favour im Angebot eine Lieferfrist angegeben wird, ist diese immer nur informativ und nicht als verbindlicher Liefertermin zu verstehen. 
  3. Favour behält sich das Recht vor, bei der Ausführung des Auftrags (oder von Teilen des Auftrags) auf eigene Rechnung nicht bei Favour beschäftigte Dritte hinzuziehen.

Artikel 6 
Fakturierung und Zahlung

  1. Favour hat das Recht, vor Ausführung des Vertrages vom Auftraggeber eine Anzahlung zu verlangen. Diese Anzahlung wird von der letzten Rechnung abgezogen. Anzahlungen müssen unverzüglich geleistet werden. 
  2. Die Bezahlung der Rechnungen muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum in einer von Favour angegebenen Art und Weise in der Währung, in der die Rechnung gestellt wurde, erfolgen. 
  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Wenn mit 'Auftraggeber' mehrere (juristische) Personen oder Unternehmen bezeichnet werden, haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem mit Favour geschlossenen Vertrag. 

Artikel 7 
Rücktritt und Kündigung 

  1. Wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug gerät, ist Favour berechtigt, vom Vertrag mit zurückzutreten. Der Rücktritt ist per eingeschriebenem Brief zu erklären.
  2. Weiterhin ist Favour berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, den Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn: 
    1. in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht;
    2. der Auftraggeber selbst oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers stellt, ein solches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird; 
    3. das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert wird;
    4. ein wesentlicher Teil des Unternehmens des Auftraggebers von einem (oder mehreren) Dritten übernommen wird;
    5. der Auftraggeber seinen aktuellen Geschäftsbetrieb einstellt; 
    6. ohne Mitwirkung von Favour ein erheblicher Teil des Vermögens des Auftraggebers gepfändet wird bzw. wenn der Auftraggeber aus anderem Grunde nicht mehr als in der Lage betrachtet werden kann, seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können. 
  3. Beträge, die Favour dem Auftraggeber vor der Aufhebung des Vertrages im Zusammenhang mit den zur Ausführung des Vertrages bereits von Favour erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hat, schuldet der Auftraggeber auch nach Ausspruch der Rücktritts- oder Kündigungserklärung weiterhin uneingeschränkt weiterhin gegenüber Favour; diese Beträge werden mit dem Ausspruch der Rücktritts- oder Kündigungserklärung sofort fällig. 
  4. Wenn der Auftraggeber, nachdem er deswegen in Verzug gesetzt wurde, eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, ist Favour berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht steht auszusetzen, ohne dass hierdurch für Favour eine Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber entsteht. Hierzu ist Favour auch dann zu, wenn die zur Kündigung nach Absatz 2 dieses Regelung genannten berechtigenden Umständen gegeben sind.
  5. Widerrufsrecht:
    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
    2. Macht der Auftraggeber als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Buchstabe a. Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
    3. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden:

Widerrufsbelehrung       

Widerrufsrecht

Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber Favour [Prinzenallee 7, 40549 D-Düsseldorf, [Telefonnummer 0211 5229540], [Telefaxnummer 0211 52391200], [E-Mail-Adresse kundenservice@favour-europe.de] mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Er kann das Muster- Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf der Webseite von Favour (www.gpbatteries.de) elektronisch ausfüllen und übermitteln. Macht der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird Favour ihm unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat Favour ihm alle Zahlungen, die Favour von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von Favour angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Widerruf dieses Vertrags bei Favour eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Favour dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Favour kann die Rückzahlung verweigern, bis sie die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er Favour über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an Favour zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Der Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Der Auftraggeber muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

  1. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen

(a)  zur Lieferung von Waren, die nach Auftraggeberspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

(b)  zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern Sie die gelieferten Datenträger entsiegelt haben.

Artikel 8 
Haftung 

  1. Favour haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. In sonstigen Fällen haftet Favour – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Favour vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
  3. Favour Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

Artikel 9 
Zurückbehaltungsrecht 

Favour kann die im Rahmen des Vertrages eingegangenen oder erzeugten Sachen, Produkte, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Dateien und (Zwischen-)Ergebnisse der Dienstleistung von Favour ungeachtet einer bestehenden Herausgabeverpflichtung in seinem Besitz halten, bis der Auftraggeber alle gegenüber Favour geschuldeten Beträge bezahlt hat. 

Artikel 10 
Höhere Gewalt 

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen

Artikel 11 
Geheimhaltung 

  1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn dies aus der Art der Information hervorgeht. 
  2. Favour wird die persönlichen Angaben des Auftraggebers nur nutzen und Dritten zur Verfügung stellen, insoweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. 

Artikel 12 
Mängel und Gewährleistung

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, haftet Favour für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    2. Grundlage der Mängelhaftung von Favour ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Favour (insbesondere auf der Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
    3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
    4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Favour hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Favour für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Favour zunächst wählen, ob Favour Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Favour, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    6. Favour ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    7. Der Auftraggeber hat Favour die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber Favour die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Favour ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
    8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Favour nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Favour vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
    9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Favour unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Favour berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    11. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Art. 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Artikel 13. 
Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

  1. Alle von Favour geschlossenen und zu schließenden Verträge unterliegen deutschem Recht.
  2. Alle Rechtsstreitigkeiten – einschließlich derer, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden –, die aufgrund eines Vertrages entstehen, auf den die AGB vollständig oder teilweise anwendbar sind, oder aufgrund anderer Verträge, die aus einem solchen Vertrag resultieren, werden vom zuständigen Gericht am Sitz von Favour behandelt, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Bestimmung widerspricht dieser Zuständigkeit. Dessen ungeachtet gilt, dass Favour mit dem Auftraggeber vereinbaren kann, dass der Rechtsstreit mittels eines unabhängigen Schiedsgerichtsverfahrens geschlichtet wird.
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